Aktuelles zur Gesetzeslage für die Erteilung einer H-Zulassung

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    • Aktuelles zur Gesetzeslage für die Erteilung einer H-Zulassung

      Hier mal der aktuelle Text des Anforderungskatalogs:

      tuev-sued.de/uploads/images/11…mer-Katalog_Tuev_Sued.pdf


      Und hier Infos über Änderungen ab 01. Oktober 2011:

      oldtimer-markt.de/?noscript=/richtlinie#/richtlinie





      MfG
      1985-heute Jetta C Diesel (JK) 09/83 alpinweiß (Alltagsfahrzeug - außer bei Salz)
      2005-2015 Golf GTI Trophy (JJ) 09/83 heliosblau met.
      1982-1988 Golf GTI (EG) 11/80 schwarz
      1976-1982 Golf GLS (FP) 09/76 riadgelb
    • Vereinfachen klingt gut:

      Eine wesentlich Änderung gibt es auch bei zeitgenössischen Umbauten: Waren im alten Anforderungskatalog nur Umbauten zulässig die in den ersten zehn Jahren nach Erstzulassung erfolgten, so sind nun auch Änderungen möglich die im gleichen Zeitrahmen hätten vorgenommen werden können. Eine später vorgenommene epochengerechte Änderung im Rahmen des Anforderungskatalog sollte somit erheblich vereinfacht werden.
    • h Kennzeichen ????

      Kann mir jemand weiter helfen habe einen komplett bis aufs fahrwerk Golf1 LS.

      Nun steht im Katalog fahrwerk ja wenn es zu der Zeit schon gab!

      Muss das nun auch schon in diesem Zeitraum verbaut wurden sein?!?!?!

      Habe das Gewinde jetzt erst eingabaut was nu?!?!
    • Hallo,

      nach geltender Rechtslage hätte das Fahrwerk schon innerhalb der ersten 10 Jahre eingetragen werden müssen.

      Ab 1. Oktober würde es reichen, wenn das Fahrwerk bereits innerhalb der ersten 10 Jahre nach EZ auf dem Markt gewesen ist.


      MfG
      1985-heute Jetta C Diesel (JK) 09/83 alpinweiß (Alltagsfahrzeug - außer bei Salz)
      2005-2015 Golf GTI Trophy (JJ) 09/83 heliosblau met.
      1982-1988 Golf GTI (EG) 11/80 schwarz
      1976-1982 Golf GLS (FP) 09/76 riadgelb
    • Das kommt darauf an, worauf du wert legst:

      Auf das 07er kann man mehrere Fahrzeuge zulassen, ist aber bei den Fahrten stark beeinträchtigt - erlaubt sind nur Probe-, Überführungsfahrten und Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen. Außerdem muß ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Fahrzeuge müssen verkehrssicher sein, aber es ist keine Hauptuntersuchung mehr zu absolvieren.

      H-Kennzeichen bezieht sich nur auf ein Fahrzeug, dieses darf aber wie ein Alltagsfahrzeug genutzt werden - allerdings muß man auch alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung.

      Steuer ist in beiden Fällen je Zulassung nahezu identisch, Versicherung ist je nach Einstufung auch recht günstig.


      MfG
      1985-heute Jetta C Diesel (JK) 09/83 alpinweiß (Alltagsfahrzeug - außer bei Salz)
      2005-2015 Golf GTI Trophy (JJ) 09/83 heliosblau met.
      1982-1988 Golf GTI (EG) 11/80 schwarz
      1976-1982 Golf GLS (FP) 09/76 riadgelb
    • Zusätzlich zum H-Kennzeichen empfiehlt sich ein Wertgutachten und auf dessen Grundlage eine Versicherung die auf Oldtimer zugeschnitten ist.
      Damit einher geht aber in vielen Fällen eine Kilometerbeschränkung und weiteren Dingen die die Versicherung in den Vertrag packt (bis hin zu einem GPS-Ortungsgerät bei höherpreisigen Fahrzeugen).

      Ich finde die Gesetzesänderung im übrigen nicht OK. Eine Lockerung halte ich für Fehl am Platz, im Gegenteil… Ich hätte mir eine straffere Regelung gewünscht, denn was auf manchen Oldtimertreffen so rumsteht hat mit Sicherheit kein "H" verdient. :)
      Jetzt mit der Kraft der 2 Weber.
      Mehr auf 1GTI.de
    • äm.... da hab ich dann auch mal ne frage....

      das hier:

      Neu ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.


      heißt es daß ich einen golf 1 bj 80 mit ez 82 heute schon zulassen könnte? bzw. ab dem besagten datum?
    • golf1cult schrieb:

      äm.... da hab ich dann auch mal ne frage....

      das hier:

      Neu ist, daß ein Fahrzeug welches vor mindestens 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist, jedoch seinerzeit nicht zugelassen wurde, mit einer Ausnahmegenehmigung trotzdem ein H-Kennzeichen erlangen kann.


      heißt es daß ich einen golf 1 bj 80 mit ez 82 heute schon zulassen könnte? bzw. ab dem besagten datum?



      Das ist glaube ich anders gemeint:

      Es gab ja immer mal wieder Fahrzeuge (z.B. im Motorsport oder für Werksmuseen), die zwar 1981 gebaut aber nie zugelassen wurden.

      Normalerweise konnten diese Fahrzeuge dann jetzt nicht mehr zugelassen werden, weil sie als Neufahrzeug angesehen wurden und die Abgasvorschriften von heute die Zulassung verhinderten. Das könnte jetzt möglich werden...


      Zumindest verstehe ich den Text so. ;)


      MfG
      1985-heute Jetta C Diesel (JK) 09/83 alpinweiß (Alltagsfahrzeug - außer bei Salz)
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    • ich habe ja nocheinen..... nen 77er GTI

      in dessen brief ist folgendes zu lesen: (ein und derselbe brief!)

      einmal das hier:

      [Blockierte Grafik: http://img219.imageshack.us/img219/9901/fotoex.jpg]

      und das hier:

      [Blockierte Grafik: http://img829.imageshack.us/img829/3576/fotodt.jpg]

      das gleiche ist auch in dem brief von meinem zu finden... bei mir steht halt oben drin 1980 und unten EZ 82


      es wäre doch auch nachvollziehbar wenn ich auskunft über diese VW historie bekommen würde.... darin steht ja auch das genaue datum wann der wagen vom band gelaufen ist.


      und das wäre dann so wie Golf-GTI-Trophy es geschildert hätte, er hätte 2 jahre bis zur EZ im laden oder sonstwo gestanden...

      oder aber ich vertue mich mit den angaben im brief, daß das erste bild nicht das baujahr hergibt sondern irgendwas anderes...
    • Das erste Bild gibt das Datum der Erteilung der ABE für diesen Fahrzeugtyp an, das zweite die EZ. *thumbup*

      Und für die Erteilung eines H-Kennzeichens gilt immer die EZ - wobei diese Autos eigentlich nie lange rumstanden, zwischen Baudatum und EZ ist meist weniger als zwei Monate.


      MfG
      1985-heute Jetta C Diesel (JK) 09/83 alpinweiß (Alltagsfahrzeug - außer bei Salz)
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      1976-1982 Golf GLS (FP) 09/76 riadgelb
    • Mario G60 schrieb:

      Hmmmm,

      was nu 07 hört sich gut an in bezug auf weitere tuningmaßnahmen.

      Hallo,



      um ein Fahrzeug mit "07ner-Kennzeichen" zuzulassen, ist es mittlerweile bei den Straßenverkehrsämtern üblich, daß eine positive Begutachtung gemäß §23 StVZO gefordert wird - also die gleichen Vorraussetzungen zu befolgen sind wie bei einer historischen Zulassung (H-Kennzeichen).

      Zwar unterliegt ein Fahrzeug mit "07ner-Nummer" nicht der HU-Pflicht! Dies bedeutet aber nicht, daß man machen kann, was mal will. Das Fahrzeug muß jederzeit in einem Zustand sein, daß eine HU positiv bewertet werden kann. Dies gilt neben dem technischen Zustand insbesondere auch für an dem Fahrzeug getätigte Änderungen: Diese müssen genauso eingetragen sein oder mit einer ABE belegt sein (aus der hervorgeht, das die Änderung eintragungsfrei ist) und unterliegen ebenfalls dem "Oldtimeranforderungskatalog".

      Wer also meint, seinen originalen 75PS Golf auf "07ner-Kennzeichen" zuzulassen und ihn anschließend mit einem leistungsstarken modernen Motor (z.B.: 1,8t 20V Turbo) und einer "großen Bremse" (z.B.: K-Sport) und einem kw-Gewindefahrwerk und 17 oder sogar 18-Zöller zu bestücken, hat da was falsch verstanden!

      Zwar scheint es in der Scene viele zu geben, denen sowas einfach egal ist! Solche "07ner-Mißbraucher" haben vor einigen Jahren auch zu strengeren Anforderungen geführt: Dies war insbesondere das Alter der Fahrzeuge: Es wurde von 20 auf 30Jahre hochgesetzt.

      Wenn weiterhin die "07ner-Kennzeichen" mißbraucht werden, würde ich nicht ausschließen, daß für diese Fahrzeuge die Befreiung der HU-Pflicht wieder aufgehoben wird.

      Auch möchte ich hier noch paar Worte an die "07ner-Mißachter" richten, die beispielsweise (siehe oben) mit einem stark getunten Fahrzeug fahren: "Wenn eure Umbauten mit 07 mal behördlicherseits nachgefragt werden, werdet ihr richtig Probleme bekommen - insbesondere wenn ihr damit einen Unfall verursacht mit hohem Sachschaden und/oder Personenschaden: Dann geht euch "der Ar... auf Grundeis" (entschuldigt diesen Ausdruck, er beschreibt aber genau das, was ich ausdrücken möchte) und ich habe kein Mitleid mit euch und hoffe, daß euch die volle Macht der Staatsgewalt trifft und zusätzlich noch eure Versicherung, das Finanzamt und die Geschädigten "kein gutes Haar an euch lassen" und euch finanziell ausnehmen wie "eine Weihnachtganz"!"



      Gruss.
    • Ab 1.November gibt es ja wieder kleine Änderungen.
      Habe gerade diesen Link hier gefunden:

      vau-max.de/news/news_artikel/id=2273

      Ist hoffentlich erlaubt hier zu posten ansonsten bitte löschen.
      Verkaufe Spurplatten, Fußmatten und Fahrwerke sowie Auspuffanlagen aller Art -Bei Interesse PN oder Tel.:0421/9871734
    • Hallo Bremer,

      danke für den Link. Hab´s mir gerade durchgelesen.

      Ich kann aber keine gravierenden Änderungen der jetzigen Regelung bzw "Handhabung" feststellen.

      Eine Formulierung ist mir allerdings aufgefallen: "Sein Pflege- und Erhaltungszustand muss wesentlich besser sein als der eines „normalen alten“ Autos." Das ist recht "schammig formuliert". Der Eine tankt nur und ein Anderer verbraucht pro Woche ein Dutzend Zahnbürsten: Wahrscheinlich ist mit einem "normalen alten Auto" irgendwas dazwischen gemeint.

      Dann wäre aber - nach meiner Ansicht - durch oben genannten Passus ein gut gepflegter originaler Golf, der im vorderen Bereich viele Steinschläge hat, wo im hinteren Bereich (innen) der Fahrertür durch den Gurt viele Lachschäden vorhanden sind und der Bezug des Fahrersitzes linksseitig durch´s Ein- und Austeigen verschlissen oder sogar durchgescheuert ist, nicht mehr "H-Kennzeichen-fähig"! Aber genau solche Gebrauchsspuren spiegeln doch die Originalität wieder - es ist Patina, die doch auch vorhanden sein darf oder "dürfen sollte"! Natürlich kann man dann den Frontbereich und die Tür neu lackieren und den Sitz neu beziehen oder ersetzen - aber genau dann ist es kein Fahrzeug mehr mit "Erstlack" und "Werksinnenausstattung".

      Nach meiner Ansicht würde solch eine Forderung den "echten Charakter" eines (wie oben genannten) Fahrzeugs zerstören.

      Normale Gebrauchsspuren und vielleicht paar "Narben der Vergangenheit" (leichte Beule und Kratzer) sollten wirklich nicht als Kriterium dafür dienen, dáß eine historische Zulassung verweigert wird - sofern das Fahrzeug ansonsten in einem guten Pflege-/ und Erhaltungszustand ist.

      Gruss.